LR Josef Schwaiger überarbeitet das Salzburger Grundverkehrsgsetz. Mit 2023 soll es in Kraft treten.
Das Thema des Grundverkehrs wurde in letzter Zeit häufig diskutiert. Wo liegen die Schwerpunkte und was wird sich ändern?
Der wichtigste Punkt liegt darin, dass Begriffsbestimmungen genau definiert werden. Das sichert einen einheitlichen Vollzug, der künftig von einer landesweiten Kommission abgearbeitet wird. Zudem gibt es auch klare Festlegungen, wie Rechtsgeschäfte im grünen (Grünlandverkäufe) und grauen Grundverkehr (Verkauf von bebauten Flächen oder Wohnungen) behandelt werden.
Mit der Positiverklärung zur verpflichtenden Nutzung als Hauptwohnsitz wird diese nach Ablauf der Fristen – zw. einem Jahr bei Wohnungen und bis zu 7 Jahren bei Baulandgrundstücken – durch die Grundverkehrsbehörde überprüft und mit strikten Konsequenzen geahndet. Dadurch wird Zweitwohnsitz entgegengewirkt und spekulativer Leerstand effektiv verhindert. Bei Nichteinhaltung drohen Konsequenzen bis hin zur Versteigerung.
Welchen Mehrwert haben Bauern durch das neue Grundverkehrsgesetz?
Das neue Gesetz hat die Sicherung von landwirtschaftlichen Flächen als oberste Prämisse. Es muss unseren bäuerlichen Betrieben wieder möglich sein, Grundstücke zu Preisen zu kaufen die auch wirtschaftlich darstellbar sind.
Bedeutet dies nun, dass nur mehr Landwirte Grundstücke kaufen können und somit Vorteile gegenüber Nichtlandwirten haben?
Sowohl jetzt als auch zukünftig kann grundsätzlich jeder land- und forstwirtschaftliche Flächen erwerben, allerdings sind Landwirte im grünen Grundverkehr privilegiert.
Zukünftig bedarf es eines Bewirtschaftungskonzeptes und einer Nutzungspflicht von 15 Jahren, die räumliche Nähe eines Grundstückes zur Hofstelle ist zu berücksichtigen und es gibt eine Neudefinition der Landwirtschaft dahingehend, dass 75 Prozent selbst bewirtschaftet werden müssen. All jene, die diese Auflagen erfüllen können mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes privilegiert als Landwirte erwerben.
Es ist von einem Richtpreiskorridor die Rede, ist diese Regelung für das ganze Bundesland gleich und wie ist sie gestaltet?
Bisher waren immer ortsübliche Preise die Grundlage bei Grundverkäufen. Diese sind zum Teil für unsere Landwirte schlichtweg nicht mehr leistbar. Daher wird im neuen Gesetz ein am Ertragswert orientierter Bodenrichtpreis eingeführt, der sich nach der Qualität des Bodens unterscheidet. Überdies werden diese Werte noch mit einem Lagefaktor angepasst. Somit soll sichergestellt werden, dass unsere bäuerlichen Betriebe auch in Zukunft leistbare Flächen kaufen können.
Das neue Gesetz sieht ein Bewirtschaftungskonzept für 15 Jahre vor, wie muss dieses gestaltet sein?
Es braucht ein schlüssig nachvollziehbares Konzept, dass die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bzw Bewirtschaftung darlegt. Die Einhaltung wird in der Folge natürlich kontrolliert und kann bei Abweichung bis hin zur Versteigerung führen.
Ab wann ist man Großgrundbesitzer, wie wird das festgestellt?
Da Flächen unterschiedliche Ertragswerte ausweisen ist eben Fläche nicht gleich Fläche und eine große Zahl an Hektar noch kein schlüssiger Indikator für großen Ertrag. Daher stellen wir im neuen Gesetz auf den Einheitswert ab, liegt dieser über EUR 150 Tsd kann man nicht mehr kaufen und gilt als Großgrundbesitzer.
Wann rechnen Sie damit, dass die neuen Regelungen in Kraft treten?
Die Begutachtungsfrist des neuen Gesetztes ist mit 20. Juni abgelaufen, die eingelangten Stellungnahmen werden nun gesichtet und es wird sicher noch Adaptierungen geben. Ich gehe von einer Beschlussfassung im Herbst und Inkrafttreten mit 1.1.2023 aus.
Comments